Schutz der Sozialdaten der Beschäftigten des Medizinischen Dienstes Nordrhein und ihrer Angehörigen
Im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB V (Krankenversicherung) und SGB XI (Pflegeversicherung) können auch personenbezogene, dem Sozialgeheimnis unterliegende Daten von Beschäftigten des Medizinischen Dienstes Nordrhein und ihrer Angehörigen anfallen. Zum Schutz dieser Sozialdaten hält der Medizinische Dienst Nordrhein eine Dienstanweisung (DA) vor. Sie dient dazu, der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB I und § 94 Abs. 3 SGB XI nachzukommen und bereits den Anschein einer Interessenkollision zu vermeiden.
Als oberste Anliegen stehen der besondere Schutz der Sozialdaten und die Vermeidung von Bevorzugungen oder Benachteiligungen im Mittelpunkt.
KV-Nummer hinterlegen
Im Rahmen unseres gesetzlichen Auftrags kann es vorkommen, dass wir unsere Kolleginnen und Kollegen selbst begutachten müssen. Damit Ihre Sozialdaten geschützt sind, gibt es nun die Möglichkeit, Aufträge anhand der Krankenversicherungsnummern automatisch zu filtern. Diese Aufträge werden dann an ein "Spezial-Team" im Medizinischen Dienst Nordrhein weitergeleitet.
Für die technische Umsetzung müssen Sie lediglich Ihre KV-Nummer im ESS-System hinterlegen. Diese Klickstrecke zeigt Ihnen, wie dies funktioniert.
Nutzen Sie diese Funktion. Denn nur so müssen Sie zukünftig bei Ihrer Krankenversicherung keine „Spezialfall-Angabe“ mehr machen und können sicher sein, dass Ihre Daten vertraulich behandelt werden. Selbstverständlich ist dieses Angebot freiwillig.
Wenn Sie keine KV-Nummer haben, etwa weil Sie privatversichert sind, müssten Sie weiterhin Ihre Krankenkasse über eine anstehende Begutachtung informieren.