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Informationen zum Bereich Neuropsychologie

Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 24. November 2011 wurde die ambulante Neuropsychologie dem GKV-Leistungskatalog zugeordnet.
Hier finden Sie die zugehörige Pressemitteilungen des g-BA .

Die Leistung ist der Anlage 9 der Richtlinie "Methoden vertragsärztlicher Versorgung" (MVV-RL) zugeordnet (Beschluss nach § 92 SGB V). Die Methoden-Richtlinie trat durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 24.02.2011 rechtswirksam in Kraft. Die ambulante Neuropsychologie stellt seitdem eine Vertragsleistung der GKV dar. Aufgrund der Zuordnung zur Methoden-Richtlinie stellt die ambulante Neuropsychologie leistungsrechtlich weder ein Heilmittel noch ein Psychotherapie-Verfahren nach der Psychotherapie-Richtlinie dar.

Mit Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs.1 Satz 1 SGB V wurden ambulante neuropsychologische Diagnostik- und Therapieleistungen dem EBM mit Wirkung zum 01.01.2013 zugeordnet. Es wurden hierfür neue Gebührenordnungspositionen für die neuropsychologische Diagnostik und Therapie in den EBM aufgenommen (Position 30930 bis 30935). Die Vergütung erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung im ambulanten Bereich.

Die neuropsychologische Diagnostik- und Therapieleistungen unterliegen somit ab 01.01.2013 nicht mehr der zwingenden Notwendigkeit einer Beratung/Begutachtung durch den Medizinischen Dienst im Wege des bisherigen Kostenerstattungsverfahrens. Die kassenseitigen Vorlagen erfolgen zur sozialmedizinischen Begutachtung daher aus wenigen Gründen: 

  1. Außervertragliche Leistungserbringung bei einer/einem nicht im KV-System tätigen Leistungserbringendem
  2. Vorrangige Prüfung der Qualifikation auf Richtlinienkonformität der antragstellenden außervertraglichen Leistungserbringenden
  3. Bei im ambulanten Vertragssystem tätigen Psychologinnen/Psychologen Prüfung, ob eine hinreichend positive Aussicht auf Behandlungserfolg bei länger als fünf Jahre zurückliegendem Hirnschädigungsereignis
  4. Bewertung der Notwendigkeit der neuropsychologischen Behandlung "im besonderen Einzelfall" nach Ausschöpfung des Höchstkontingents vom 60 Stunden Einzelbehandlung
  5. Bewertung von Therapieverlängerungsanträgen von außervertraglich Leistungserbringenden oder Überführung in eine neurospychologische Behandlung nach vorheriger Diagnostik (Probatorik) bei außervertraglich Leistungserbringenden

Auch wenn die ambulante Neuropsychologie nunmehr eine Regelleistung der GKV darstellt, steht der MFB Neurologie fachlich zur Beantwortung von Fragen im neuropsychologischen Leistungsbereich gerne weiter zur Verfügung (z. B. mit Hinblick auf die Richtlinien-konforme Qualifikation der Leistungserbringer, zu Fragen der medizinischen Notwendigkeit der Leistung/Indikationsstellung etc.). Bei derzeit lediglich 13 Neuropsychologinnen/Neuropsychologen im Vertragsbereich der KV Nordrhein ist weiterhin von einer regional nicht flächendeckenden Versorgung für Diagnostik- und Therapieleistungen auszugehen und daher mit entsprechenden Beauftragungen zu rechnen.

Videosprechstunden in der ambulanten Neuropsychologie

Videosprechstunden sind für die einzelne GOP im EBM in der Neuropsychologie prinzipiell möglich, setzen aber für die Durchführung in Anlehnung an § 17 der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) einen persönlicher Behandler-Patienten-Kontakt voraus (dies sollte aus sozialmed. Sicht analog auch in Anlehnung für eine außervertragliche Leistungserbringung im Kostenerstattungsverfahren gelten).

Auch wenn die NP eine Methode vertragsärztlicher Versorgung darstellt und damit formell gerade nicht der  Psychotherapie-RL des g-BA unterfällt, gelten die neuropsychologische Einzel- und Gruppenbehandlung anerkennungsfähige GOP als videosprechstundenfähige Leistungen - vgl. die Übersicht der KBV zu den "video-fähigen" GOP für neurospychologische Leistungen 30932+30933.

Die Durchführung von Probatorik und psychometrischer Diagnostik kann demzufolge nach dieser Aufstellung nicht online erfolgen.