Pflegezeit
Durch das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) wird Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Im Wesentlichen lässt sich zwischen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und längerer (Teil-) Freistellung nach dem PflegeZG unterscheiden. Hinzu kommen noch besondere Regelungen bezüglich der Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) und zur Begleitung Angehöriger in der letzten Lebensphase.
Für Rückfragen zum Thema Pflegezeit steht Ihnen Ihr Bereich Personal gerne zur Verfügung.
Bei allgemeinen Fragen rund um Vereinbarkeit von Beruf und Pflege wenden Sie sich gerne an Ihre Gleichstellungsbeauftragte.
Viele Informationen finden Sie auch im Betrieblichen Pflegekoffer (Vereinbarkeit von Beruf und Pflege NRW).
Fragen und Antworten
Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten, sortiert nach Themen zur Pflegezeit.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Die kurzzeitige Befreiung von der Arbeit ist dafür vorgesehen, wenn Sie plötzlich oder akut für einen nahen Angehörigen bedarfsgerechte Pflege organisieren oder die pflegerische Versorgung sicherstellen müssen.
Bei Ihrem nahen Angehörigen muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, ein Pflegegrad muss noch nicht zwingend festgestellt sein. Die Pflegebedürftigkeit müssen Sie dem Arbeitgeber durch eine ärztliche Bescheinigung belegen. In der Bescheinigung muss die Tatsache der Pflegebedürftigkeit des namentlich benannten Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Organisation der Pflege durch Sie enthalten sein.
Es handelt sich dann um eine akute Pflegebedürftigkeit, wenn diese plötzlich, also unerwartet auftritt. Dies kann der erstmalige Eintritt, ein Unfall, oder auch eine plötzliche Änderung bei bestehendem Pflegebedarf (zum Beispiel Verschlechterung des Zustands oder ein plötzlicher Ausfall der bisher mit der Pflege befassten Person) sein.
Sie können bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr der Arbeit fernbleiben.
Nein, auch als Teilzeitkraft haben Sie Anspruch auf 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Nein, für den Zeitraum der Freistellung erhalten Sie keine Bezüge vom Arbeitgeber. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen. Den Antrag hierauf müssen Sie unverzüglich stellen; er wird von der Pflegekasse Ihres Angehörigen gewährt.
Nein, für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bedarf es keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber. Sie sind jedoch verpflichtet, dem Arbeitgeber die Verhinderung und deren voraus-sichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Hierfür nutzen Sie bitte das Formular Antrag auf Pflegezeit.
Als nahe Angehörige im Sinne des PflegeZG zählen:
- Großeltern, Eltern, Schwieger- oder Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten/Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten/Lebenspartner,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch die des Ehegatten/Lebenspartners), Schwieger- und Enkelkinder.
Sie können die kurzzeitige Arbeitsbefreiung nur ein Mal pro Angehörigen in Anspruch nehmen.
Nein. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs erfolgt nur für volle Kalendermonate der Freistellung. Für die kurzzeitige Arbeitsbefreiung ist dies also nicht möglich.
Pflegezeit/(Teil-) Freistellung
Sie können Pflegezeit für maximal sechs Monate in Anspruch nehmen. In diesem Zeitraum können Sie sich teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen.
Sie können Pflegezeit in Anspruch nehmen, wenn Sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der (gesetzlichen/privaten) Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachzuweisen. Bei der pflegebedürftigen Person muss mindestens Pflegegrad 1 festgestellt worden sein.
Nein, es bedarf keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber. Sie müssen die Inanspruchnahme von Pflegezeit lediglich ankündigen. Hierfür nutzen Sie bitte den Antrag auf Pflegezeit.
Als nahe Angehörige im Sinne des PflegeZG zählen:
- Großeltern, Eltern, Schwieger- oder Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen/lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten/Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten/Lebenspartner,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch die des Ehegatten/Lebenspartners), Schwieger- und Enkelkinder.
Die Inanspruchnahme von Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor gewünschtem Beginn anzukündigen. Gleichzeitig müssen Sie dem Arbeitgeber mitteilen, für welchen Zeitraum die Freistellung in Anspruch genommen werden soll.
Wenn Sie sich nur teilweise von der Arbeit freistellen lassen wollen, geben Sie dies bitte bei der Ankündigung von Pflegezeit an. Hierzu geben Sie auf dem Formular Antrag auf Pflegezeit bitte den gewünschten Stundenumfang sowie die Verteilung auf die Wochentage an.
Ja, wenn Sie zunächst weniger als sechs Monate Pflegezeit in Anspruch genommen haben, kann diese verlängert werden. Hierfür ist jedoch die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Nur wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der/des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, haben Sie einen Anspruch auf Verlängerung der Pflegezeit, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss.
Die Pflegezeit endet vorzeitig im Falle, dass veränderte Umstände vorliegen. Dies ist beispeilsweise, wenn:
- der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig ist,
- die häusliche Pflege des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar geworden ist,
- der Angehörige verstirbt.
In diesen Fällen endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Über die veränderten Umstände muss der Arbeitgeber unverzüglich unterrichtet werden. Im Übrigen kann die Pflegezeit nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt.
Sie können Pflegezeit nur ein Mal pro Angehörigen in Anspruch nehmen.
Bei einer vollständigen Freistellung erhalten Sie für den entsprechenden Zeitraum kein Gehalt. Das Weihnachtsgeld wird für jeden vollen Monat, in dem kein Anspruch auf Vergütung besteht, um 1/12 gekürzt. Gleichermaßen erfolgt eine Kürzung des Urlaubsanspruchs um 1/12 für jeden vollen Monat der vollständigen Freistellung.
Familienpflegezeit
Im Rahmen der Familienpflegezeit können Sie sich teilweise, mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro Woche, von der Arbeit freistellen lassen, wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dieser Anspruch steht Ihnen auch für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger Angehöriger zu.
Sie können Familienpflegezeit für maximal 24 Monate in Anspruch nehmen. In diesem Zeitraum können Sie sich teilweise mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden von der Arbeit freistellen lassen.
Ja, alle Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetzt lassen sich miteinander kombinieren. Dies ist bis zu einer Gesamtdauer von maximal 24 Monaten möglich und die Freistellungen müssen nahtlos aneinander anschließen. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Ankündigungsfristen.
Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor gewünschtem Beginn angekündigt werden. Möchten Sie Familienpflegezeit an eine Pflegezeit anschließen, so beträgt die Ankündigungsfrist hierfür drei Monate.
Die Mindeststundenzahl beträgt 15 Stunden/Woche. Bitte füllen Sie das Formular Antrag auf Pflegezeit aus und geben an, in welchem Umfang und mit welcher Verteilung Sie während der Teilfreistellung arbeiten möchten. Dies wird dann durch den Arbeitgeber geprüft und Ihnen schriftlich bestätigt.
Ja, eine Verlängerung der Familienpflegezeit ist möglich, bedarf aber der Zustimmung des Arbeitgebers.
Begleitung Angehöriger in der letzten Lebensphase
Sie können sich für bis zu drei Monate für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase freistellen lassen. Die Begleitung kann in häuslicher oder auch außerhäuslicher Umgebung (zum Beispiel in einem Hospiz oder einem Krankenhaus) erfolgen.
Es muss sich um einen nahen Angehörigen handeln, der an einer Erkrankung leidet,
- die progredient, also fortschreitend, verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat.
- bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist.
- die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Die vorgenannten Bedingungen müssen Sie durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Ein Pflegegrad muss nicht zwingend vorliegen.
Ja, sie können alle Möglichkeiten einer Freistellung miteinander kombinieren, bis hin zu einer maximalen Gesamtdauer von 24 Monaten. Hierbei sind die jeweiligen Ankündigungsfristen zu beachten.